1. Die Förderung endet nach 20 Jahren
§ 25 EEG regelt die Dauer des Zahlungsanspruchs: 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Eine Anlage, die 2006 ans Netz ging, wird also bis zum 31.12.2026 nach dem alten Satz vergütet — Jahrgang 2007 bis Ende 2027, Jahrgang 2008 bis Ende 2028, und so fort.
Maßgeblich ist das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme, nicht der Bestellung oder der Abnahme. Es steht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und ist damit für jede Anlage öffentlich nachprüfbar.
Was danach passiert
Die Anlage darf weiter einspeisen und wird auch weiter vergütet — aber nur noch zum Jahresmarktwert abzüglich Vermarktungskosten. Das sind je nach Börsenjahr etwa 3 bis 7 Cent je Kilowattstunde statt der historischen Festvergütung von rund 40 bis 50 Cent.
Diese Auffanglösung ist bis zum 31.12.2032 befristet. Was danach kommt, ist offen. Nichtstun ist damit keine dauerhafte Option, sondern eine Frist.
Wann Ihre Anlage ausläuft
| Inbetriebnahme | Förderung endet am |
|---|---|
| 2004 | 31.12.2024 |
| 2005 | 31.12.2025 |
| 2006 | 31.12.2026 |
| 2007 | 31.12.2027 |
| 2008 | 31.12.2028 |
| 2009 | 31.12.2029 |
| 2010 | 31.12.2030 |
| 2011 | 31.12.2031 |
| 2012 | 31.12.2032 |
Sie kennen Ihr Datum nicht? Nennen Sie uns Leistung und Standort — wir schlagen es im Register nach und sagen Ihnen, wann es bei Ihnen so weit ist. Kontakt →
2. Die EEG-Novelle 2027
Wichtig zur Einordnung: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen. Das ist noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat beraten seit dem Ende der Sommerpause, und die zentralen Förderregelungen brauchen zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Bis dahin kann sich am Inhalt noch etwas ändern — die folgenden Zahlen sind der Entwurfsstand, nicht das Gesetz.
Was sich für Neuanlagen ändern soll
Kern der Novelle ist der Abschied von der festen Einspeisevergütung für neu errichtete Anlagen. An ihre Stelle treten eine befristete Übergangszahlung und anschließend die Direktvermarktung an der Strombörse.
| Element | Entwurfsstand |
|---|---|
| Anzulegender Wert, neue Dachanlagen | 6,2 ct/kWh |
| Übergangszahlung, max. 36 Monate | rund 5,2 ct/kWh |
| Direktvermarktungsbonus, bis 48 Monate | 1,5 ct/kWh |
| Volleinspeiserbonus | entfällt |
Zum Vergleich: Anlagen der Jahrgänge 2006 bis 2009 erhalten heute noch Festvergütungen in der Größenordnung von 40 bis 50 Cent je Kilowattstunde.
Direktvermarktung wird schrittweise Pflicht
Wer einspeist, muss den Strom künftig selbst vermarkten lassen — über einen Direktvermarkter, mit fernsteuerbarer Anlagentechnik. Das ist der Teil, der auch Betreiber trifft, die heute noch gar nicht darüber nachdenken.
| Ab | Pflicht für Neuanlagen |
|---|---|
| 2027 | ab 50 kW |
| 2028 | unter 50 kW |
| 2029 | unter 25 kW |
| 2030 | alle Neuanlagen |
Für die Wirtschaftlichkeit heißt das zweierlei: Der Erlös je eingespeister Kilowattstunde sinkt, und er wird schwankend statt garantiert. Ein Speicher wirkt hier doppelt — er verschiebt Strom in Zeiten mit höheren Preisen und reduziert zugleich die Menge, die überhaupt vermarktet werden muss.
Einordnung
Was das für Ihre Bestandsanlage bedeutet
Ihr Bestandsschutz bleibt
Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gegangen sind, behalten nach Entwurfsstand ihre zugesagte Vergütung über die volle Laufzeit. Die Novelle verkürzt Ihre 20 Jahre nicht. Sie ändert nur, was danach und was für neue Anlagen gilt.
Nachrüsten ist kein Neubau
Ein AC-gekoppelter Speicher wird neben die bestehende Anlage gesetzt, ohne in deren Vergütung einzugreifen. Die Module bleiben, wie sie sind — und damit auch der Vergütungsanspruch bis zu seinem regulären Ende.
Der Eigenverbrauch bleibt unberührt
Alle diskutierten Änderungen betreffen die Einspeisung. Strom, den Sie selbst verbrauchen, spart weiterhin Ihren vollen Arbeitspreis — unabhängig davon, wie die Novelle am Ende ausfällt. Das macht ihn zum stabilen Teil der Rechnung.
Eine Beobachtung, die wir Ihnen nicht als Gewissheit verkaufen: Nach unserer Lesart des Entwurfs entsteht zwischen 50 und 100 kW eine Förderlücke — die Übergangszahlung ist bei 50 kW gedeckelt, die Ausschreibungs- und CfD-Systematik greift erst ab 100 kW. Für Anlagen in diesem Bereich wäre der Eigenverbrauch dann nicht nur die bessere, sondern faktisch die einzige tragfähige Option.
Ob das im verabschiedeten Gesetz so stehen bleibt, wissen wir nicht. Wir verfolgen das parlamentarische Verfahren und aktualisieren diese Seite.
Quellen und Stand
Grundlage sind der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 nebst begleitender Berichterstattung (unter anderem Bundesregierung, BMWE, pv magazine, Solarserver) sowie das geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz. Diese Seite wird bei wesentlichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren aktualisiert; das Stand-Datum oben zeigt die letzte Prüfung.
Kein Rechtsrat. Wir stellen den Sachstand so dar, wie er sich uns aus öffentlichen Quellen erschließt, und wir sind keine Rechtsanwälte. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Vergütungsanspruch sind Ihr Netzbetreiber und gegebenenfalls rechtliche Beratung zuständig.